1. Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grds. auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an.

2. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist selbst dann unerheblich, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer Verwaltungsanordnung bei Erkennbarkeit von Regressansprüchen gegen Dritte zur Weitergabe der Schadensakte verpflichtet sind.

3. Bei längerfristigem Ausfall von Zahlungseingängen auf dem Versichertenkonto des Sozialversicherungsträgers ist dieser nicht verpflichtet unter Abweichung von der hierfür geltenden gesetzlichen Überprüfungsfrist von fünf Jahren eine individuelle Überprüfung in einem kürzerem Zeitabstand nach Erkennbarkeit des Ausfalls von Beiträgen durchzuführen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Frankfurt/Main – Zivilsenat in Darmstadt, Urt. v. 31.10.2013 – 22 U 89/12

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