StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 70 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Als Einsatzfahrzeuge i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVZO, die mit Blaulicht ausgestattet werden können, sind nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden sollen, deren Nutzung also funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist. Diese Merkmale sind bei Fahrzeugen eines Hausrufnotdienstes nicht erfüllt.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.8.2014 – 10 S 55/13

Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats beim VGH Baden-Württemberg, Mannheim

zfs 11/2014, S. 653

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