StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 70 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Als Einsatzfahrzeuge i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVZO, die mit Blaulicht ausgestattet werden können, sind nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden sollen, deren Nutzung also funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist. Diese Merkmale sind bei Fahrzeugen eines Hausrufnotdienstes nicht erfüllt.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.8.2014 – 10 S 55/13
Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats beim VGH Baden-Württemberg, Mannheim
zfs 11/2014, S. 653
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen