Nach einem Urteil des EuGH vom 10.10.2013 (Rechtssache C-306/12, die in zfs 12/2013 veröffentlicht und besprochen wird) ist der Schadensregulierungsbeauftragte für die Kfz-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen. Der Geschädigte kann sich vor dem nationalen Gericht darauf berufen, dass von einer gegenüber dem ausländischen Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung auszugehen ist, wenn eine Zustellung an den Schadensregulierungsbeauftragten "als Vertreter" des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist. Das ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts, auch wenn dieses weder eine rechtsgeschäftliche noch eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Schadensregulierungsbeauftragten vorsieht. Unter dem Blickwinkel des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 kann sich der Geschädigte vor dem nationalen, von ihm angerufenen Gericht auf eine wirksame Zustellung berufen, wenn diese an den Schadensregulierungsbeauftragten erfolgt ist.

Mit der Entscheidung wird Unfallopfern bei Auslandsunfällen ermöglicht, ihre Ansprüche in ihrer eigenen Sprache – ohne Verzögerung und Kostenauslösung durch eine Übersetzung – zu verfolgen.

Mitgeteilt von RiOLG a.D. Heinz Diehl

Autor: Karsten Funke

zfs 11/2013, S. 602

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