"3. Die Verwerfung des Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWiG verletzte den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör."

Gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betr. auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren hier aufgrund der Angaben im Entbindungsantrag – die Fahrereigenschaft wurde eingeräumt, eine weitere Einlassung zur Sache wurde ausgeschlossen – gegeben. Mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis zu erteilten, konnte der Entbindungsantrag daher [wohl “nicht’, Anm. d. Schriftl.] abgelehnt werden, zumal § 74 Abs. 1 S. 3 OWiG es ausdrücklich genügen lässt, im Verfahren bei (erlaubter) Abwesenheit des Betr. einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 u. 2 StPO dem Verteidiger zu geben.

Die Entscheidung des Gerichts über den Entbindungsantrag steht nicht in seinem Ermessen. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen einer Entbindung vor, hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen. Indem das AG den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen hätte entbunden werden müssen, wurde der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. die o.g. Entscheidungen des OLG Hamm; OLG Bamberg zfs 2006, 708; KG Berlin VRS 115, 429; OLG Rostock, Beschl. v. 7.3.2006 – 2 Ss (OWi) 155/05 I 93/05, juris).

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher das Urt. des AG v. 3.1.2013 gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg

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