Für den Verteidiger muss feststehen, dass das Verweigern einer ordnungsgemäßen Absprache-Protokollierung regelmäßig Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters und damit eine Ablehnung begründet. Der Verteidiger muss das Risiko eines nicht protokollierten "Deals" der "alten Schule" bewusst abwägen und seinen Mandanten über mögliche Risiken aufklären. Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sind revisionsrechtlich gut angreifbar, eröffnen zudem auch ein eigenes Ablehnungspotential, da sie regelmäßig sachlich unvertretbar sind. Hier sollte der Verteidiger nicht zögern und einen erneuten Ablehnungsantrag stellen.

Autor: RA und FA für Strafrecht Markus Schmuck, Koblenz[1]

zfs 11/2013, S. 613 - 615

[1] Caspers Mock Anwälte, www.caspers-mock.de.

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