Eine PTBS erfordert nach dem Diagnosekriterium nach ICD 10 F 43.1 eine "Reaktion auf ein belastendes Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, welches bei fast jedem Menschen tiefgehende Verzweiflung hervorrufen würde." Auch der BGH hat eine Anwendung dieser Diagnosekriterien bestätigt, welche damit von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung dieser Fälle sind.[6] In medizinischer Sicht ist mithin ein Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung erforderlich, das zu einem Trauma führen muss.[7] Hierbei kann es sich um ein T I Traumata handeln, welches kurz und einmalig auftritt (wie etwa Naturkatastrophen, Gewalttaten und Unfälle). Oder es muss ein T III Traumata eintreten, welches ein längeres wiederholtes Auftreten der belastenden Situation erfordert (wie etwa eine Gefangenschaft etc.). Letztere Kategorie ist naturgemäß bei einem Unfallereignis zu vernachlässigen.

Typische Kennzeichen[8] einer PTBS sind anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis oder wiederholtes Erleben in sich aufdrängenden Erinnerungen, sog. Flashbacks. Mit diesem einher geht i.d.R. eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln. Dies führt dazu, dass der Betroffene derartige Umstände vermeidet. Damit verbunden ist zugleich die Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte der belastenden Situation zu erinnern. Ebenso bedeutsam sind anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Erregung wie Ein- und Durchschlafstörungen, eine auffällige Reizbarkeit und Wutausbrüche oder gar Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Schreckhaftigkeit.

Bei der Analyse, ob eine PTBS durch einen Verkehrsunfall verursacht worden ist, ist zu beachten, dass nicht jedes Trauma derart schwerwiegende Folgen auslösen muss. Studien in den USA haben darüber hinaus ergeben, dass 50–90  Prozent der Erwachsenen und Kinder in den USA in ihrem Leben ein Trauma erleben, sich jedoch in den seltensten Fällen daraus auch eine PTBS entwickelt.[9]

[6] BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11 = zfs 2012, 562; vgl. auch Schneider/Henningsen, Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, 529 ff.
[7] Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl., 173 f.
[8] Vgl. Zu den Kriterien: Friedmann/Hofmann/Lueger-Schuster/Steinbauer/Vyssoki: Psychotrauma. Die Posttraumatische Belastungsstörung, 4-34.
[9] Kessler/Sonnega/Bromet/Hughes/Nelson: Posttraumatic stress disorder in the National Comorbidity Survey, in: Arch Gen Psychiatry 1995, 1048–1060.

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