Gibt der VN in der Schadenanzeige und der Klage auf Deckungsschutz an, ein Jagdunfall, bei dem eine Treiberin zu Schaden gekommen ist, sei durch von ihm an der Leine geführte Jagdhunde verursacht worden, während in Wirklichkeit die Treiberin die Jagdhunde selbst gehalten hatte, so ist der VR wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

(Leitsatz der Schriftleitung).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.6.2013 – 12 U 204/12

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