Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG wird als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verstanden. Es löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus, sondern einen Anspruch auf Geldentschädigung, die allerdings nur für schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt werden (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2197) und die Beeinträchtigung nach Art und Verletzung nicht in anderer Weise, wie etwa durch Unterlassung und Widerruf ausgeglichen werden können. Bei der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildveröffentlichung geht der BGH davon aus, dass ein Bild einer Person grds. nur mit deren Einverständnis verbreitet werden darf, eine Verbreitung ohne Einwilligung der betroffenen Person dann zulässig ist, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt, wenn deren berechtigten Interessen nicht verletzt werden (vgl. BGH VersR 2007, 957 Tz. 9 ff.; BGH NJW 2011, 744; BGH NJW 2011, 746; eingehend von Gerlach, VersR 2012, 278, 279).

Der Schutz naher Angehöriger vor Bildberichterstattungen über bei einem Unfall Getöteten wird im Allgemeinen nicht bejaht werden können, da es an einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts fehlen wird. Das macht die Entscheidung des BGH v. 6.12.2005 (VI ZR 265/04, veröffentlicht in VersR 2006, 2769) deutlich, in der die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Berichterstattung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts Verstorbenen bezeichnet wurde, zugleich aber angenommen wurde, dass damit nicht eine Verletzung der Hinterbliebenen anzunehmen sei (vgl. hierzu auch Müller, VersR 2006, 1289, 1291; Müller, VersR 2008, 1141, 1154).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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