Das BVerwG hat mit Urt. v. 27.9.2012 entschieden, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt. Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für eine Verwarnung des Klägers. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG wegen des Erreichens von 12 Punkten verwarnt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Punkte nicht zu berücksichtigen seien, weil ein von ihm gestellter Antrag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei. Die Punkte hätten daher nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG – zumindest in entsprechender Anwendung – gelöscht werden müssen. Nach dieser Vorschrift werden im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB die Punkte für vor dieser Entscheidung begangene Zuwiderhandlungen gelöscht. Nach Auffassung des BVerwG ist § 4 Abs. 2 S. 3 StVG weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall der Ablehnung einer Fahrerlaubnis anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitere bereits daran, dass dieser Fall in der Vorschrift nicht genannt werde. Darin liege keine planwidrige Regelungslücke, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheide. Zudem bestehe keine vergleichbare Interessenlage, da die Punktelöschung das Korrelat für die mit der Fahrerlaubnisentziehung bzw. Sperre erfolgte Sanktion sei. Eine solche Verknüpfung fehle bei der Ablehnung einer Fahrerlaubniserteilung.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.9.2012 (Nr. 95/2012)

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