Ferner sollte man sich vorher gut überlegen, wie viel Alkohol man zu sich nehmen kann, ohne Gefahr zu laufen, sich zu kompromittieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die besuchte Veranstaltung durch Aufnahmen für eine Fernsehausstrahlung einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich wird, ein Risiko, das durch das Aufblühen von Regional- und Lokalsendern in jüngerer Vergangenheit deutlich größer geworden ist. Wird man nämlich in betrunkenem Zustand aufgezeichnet, so besteht kein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn Filmaufnahmen, die einen Betrunkenen bei einer öffentlichen Karnevalssitzung zeigen, welcher sich nicht mehr deutlich artikulieren kann, verletzen den Betroffenen nicht dermaßen schwer in seinem Persönlichkeitsrecht, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.[57]

[57] LG Köln ZUM 2002, 162; vgl. zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Fototerminen des Prinzenpaares auch LG Düsseldorf Urt. v. 13.12.2006, 12 O 194/05, BeckRS 2007, 00648.

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