Der mancherorts im Brauchtum verankerte Schlag mit einer Pritsche aus Pappe stellt keine Körperverletzung dar und führt zu keinem Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, solange man nicht unter dem Deckmantel des Brauchtums anfängt, kräftige Schläge zu verteilen.[63]
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