Der mancherorts im Brauchtum verankerte Schlag mit einer Pritsche aus Pappe stellt keine Körperverletzung dar und führt zu keinem Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, solange man nicht unter dem Deckmantel des Brauchtums anfängt, kräftige Schläge zu verteilen.[63]

[63] Weimar, VersR 1964, 1; ders. ZfV 1973, 95, 96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge