“ … Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kl. in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen – soweit dem Substantiierungserfordernis genügt wurde – nicht vor.

Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht, die 1998 ergangen ist und mit Verkehrszeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) umgesetzt wurde. Diese Anordnung betrifft eine rund 300 m lange Strecke in M entlang der R-Straße zwischen der Kreuzung F-Straße und der Kreuzung O-Straße. Es handelt sich hier um eine in Fahrtrichtung zweispurige Hauptverkehrsstraße; die Fahrspuren weisen jeweils eine Breite von 2, 75 bis 2, 80 m auf. Der für die Benutzung durch Radfahrer vorgesehene Fahrstreifen auf dem Rad- und Gehweg erreicht mit einer Breite zwischen 72 cm und 1,29 m (jeweils ohne die weiß gefärbte Fahrbahnmarkierung, die etwa 26 cm Breite hat) nicht die Mindestbreite von 1,50 m, die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für einen mit Zeichen 241 ausgeschilderten getrennten Rad- und Gehweg grds. vorsieht; die schmalste Stelle weist der für Radfahrer vorgesehene Streifen in der etwa 50 m langen Unterführung unter einer S-Bahn-Strecke auf.

Der im April 2007 eingelegte Widerspruch des Kl. und seine Klage blieben erfolglos. Sie seien unzulässig, denn die einjährige Widerspruchsfrist, die mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen zu laufen begonnen habe, sei bei Einlegung des Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen. Das BG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die Klage sei, nachdem der Kl. erstmals im Frühjahr 2006 auf die Verkehrszeichen getroffen sei, zulässig. Sie erweise sich jedoch als unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO lägen vor. Da die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer hier zu einer im Verhältnis zu der auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden Gefahr i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO nochmals deutlich gesteigerten Gefährdung der Radfahrer selbst führte, ein Radweg vorhanden, dessen Benutzung zumutbar und ein Ausbau des Radwegs aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich sei, schade auch die Unterschreitung der Mindestbreite für den Radweg nach der VwV-StVO nicht.

1. Die Rechtssache weist nicht die vom Kl. geltend gemachte grds. Bedeutung auf. Grds. Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Diese Anforderungen erfüllt keine der in der Beschwerde aufgeführten Fragen.

a) Der Kl. hält die Frage für klärungsbedürftig, ob das geltende Recht der VwV-StVO allein deshalb ignoriert werden darf, weil das entscheidende Gericht entgegen den gesicherten Erkenntnissen der jahrzehntelangen Unfallforschung an frei erfundene Tatsachenbehauptungen glaubt.

Die "frei erfundene Tatsachenbehauptung" sieht der Kl. in der Annahme des BG, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene; diese Annahme stehe im Widerspruch zur gesicherten Erkenntnis der Verkehrsunfallforschung.

Damit ist revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf jedoch entgegen § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO nicht schlüssig dargetan. Der vom Kl. angegriffene Passus des Berufungsurteils gibt – ausgedrückt in anderen Worten – nur das wieder, was den Regelungsgehalt des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausmacht und was daher auch der hinter dieser Regelung stehenden generalisierenden Wertung des Normgebers entspricht. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO besagt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – einer qualifizierten Gefährdungslage – nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zu entscheiden hat (vgl. dazu auch Urt. v. 18.11.2010 – BVerwG 3 C 42.09 – [zfs 2011, 234 =] BVerwGE 138, 159 [162] Rn 17 m.w.N.). Ausgehend davon hat das BG zunächst geprüft, ob aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefährdungslage gegeben ist; es hat sich – nachdem es das wegen des Zusammentreffens verschiedener im Urt. im Einzelnen dargestellten Umstände bejaht hat – in einem zweiten Schritt mit der Frage befasst, ob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auch ermessensfehlerfrei erfolgt ist. In diesem zweiten Prüfungsschritt hat das BG darauf abgestellt, ob es die Gefährdungslage in besonderer Weise noch weiter erhöhende Umstände gibt, die eine Abweichung von den Vorgaben der VwV-StVO zu dessen Mindestbreite rechtfertigen können. Diese Vorgehensweise ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, ob die ...

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