§ 206 Abs. 1 S. 1 VVG gilt als absolutes Kündigungsverbot für jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages i.S.v. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG.

OLG Hamm, Urt. v. 6.5.2011 – I-20 U 153/10

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