§ 206 Abs. 1 S. 1 VVG gilt als absolutes Kündigungsverbot für jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages i.S.v. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen