Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut infrage gestellt werden.

BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – V ZB 237/10

Der Kl. und die Bekl. des vor dem AG Heidelberg geführten Rechtsstreits sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Rechtsstreit hatte der Kl. mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse angefochten. Da AG hat die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt. Dieser beauftragte eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Bekl. des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem Verfahren rügte der Kl. die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Begründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen. Das AG hat hierauf die Vollmacht der Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet. Aufgrund der in dem amtsgerichtlichen Urt. getroffenen Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger des AG nach Kostenausgleichung die von dem Kl. an die Bekl. zu erstattenden Kosten festgesetzt. Mit seiner gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde hat der Kl. weiterhin geltend macht, die Prozessbevollmächtigten der Bekl. seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden. Mit seinen Rechtsmitteln ist der Kl. ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl. seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. entstandenen Kosten nicht festzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge