[4] “Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus § 27 Abs. 2 S. 2 WEG. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines Passivprozesses im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle.

[5] Die Rechtsbeschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist, ob der damalige Verwalter berechtigt war, einen Anwalt mit der Vertretung der Bekl. zu beauftragen.

[6] Gem. § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm RVGreport 2005, 279 (Hansens) = AGS 2005, 412 = OLGR 2005, 385, 386; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1439, 1440; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 88 Rn 2; MüKo-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 88 Rn 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rn 2). Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (so zutreffend: OLG Hamm, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).

[7] Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere Instanz – für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 422 Rn 8), nicht mit derselben Begründung erneut infrage gestellt werden (vgl. BVerwG AnwBl 1987, 236; KG RVGreport 2008, 194 (Hansens) = AGS 2008, 507 = JurBüro 2008, 316, 317; LG Bonn AnwBl 1983, 518, 519).

[8] So verhält es sich hier. Nachdem das AG die Vollmacht der für die Bekl. aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet hat, wären Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Kl mit ihnen ausgeschlossen.“

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