" … Die Klage ist unbegründet."

Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Kl. war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nicht nur im Außen-, sondern auch im Innenverhältnis verpflichtet, den vom Bekl. verursachten Unfallschaden zu regulieren. Die von der Kl. gem. § 37 VVG in Anspruch genommene Leistungsfreiheit besteht nicht.

Allerdings ist der VR gem. § 37 Abs. 2 VVG zur Leistung nicht verpflichtet, wenn die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt ist, es sei denn, der VN hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG tritt Leistungsfreiheit jedoch nur dann ein, wenn der VR den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Geschieht dies nicht oder ist die Belehrung fehlerhaft, wird der VR nicht leistungsfrei, d.h. der VN wird so gestellt, als habe er rechtzeitig gezahlt. Aus der Belehrung muss klar hervorgehen, bis wann welcher Betrag gezahlt werden muss, um Versicherungsschutz zu bekommen (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 37 VVG Rn 29). Diesen Anforderungen entspricht die Belehrung der Kl. im Versicherungsschein nicht, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 10.5.2011 hingewiesen hat. Denn in der Belehrung ist lediglich von “rechtzeitiger Zahlung’ die Rede. Aus dieser Formulierung wird nicht ersichtlich, bis wann der Bekl. zu zahlen hatte bzw. wann er – da Prämieneinzug im Lastschriftverfahren vereinbart war – er für Deckung auf seinem Konto zu sorgen hatte. Selbst wenn das Gericht die unter “vorläufiger Versicherungsschutz’ erwähnte Zwei-Wochen-Frist für die Zahlung der Beitragsrechnung auch auf die Prämie für den Hauptvertrag beziehen würde, wäre die Fristberechnung unter Berücksichtigung von § 8 VVG unrichtig, da die Zwei-Wochen-Frist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu laufen beginnt, was auch in C 1.1 AKB 2008 zum Ausdruck kommt.

Es kommt nicht darauf an, ob – wie die Kl. meint – jedenfalls die Belehrung im Mahnschreiben vom 10.7.2009 den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn die Kl. kann nicht beweisen, dass diese Mahnung dem Bekl. zugegangen ist, insb. kann sie nicht beweisen, dass die Mahnung dem Bekl. vor dem Verkehrsunfall zugegangen ist. Ihr obliegt nämlich nicht nur der Beweis für den Zugang des Schreibens an sich, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs (OLG Hamm VersR 2007, 1397).

Mithin ist Leistungsfreiheit der Kl. nicht eingetreten … “

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