Hinweis:

Mit Blick auf die negative Vorbildwirkung, die von einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug auf andere Kraftfahrer ausgehen kann, darf die Behörde sich bei Abschleppmaßnahmen nach überwiegender Ansicht ergänzend von spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten leiten lassen (grundlegend: BVerwG DVBl 1983, 1066; vgl. auch BVerwG NJW 1990, 931; BVerwG zfs 2002, 503). Einer effektiven Gefahrenabwehr dient es, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände auch durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen (vgl. BVerwG, zfs 2002, 503). Allerdings ist auch und gerade bei der Einbeziehung spezial- und generalpräventiver Gesichtspunkte stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nach OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.4.2011 – 5 A 954/10, zfs 2011, 479) ist eine ergänzende Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Gesichtspunkte z.B. möglich, wenn die Behörde eine Situation vorfindet, in der zahlreiche Fahrzeuge behindernd auf dem Radweg abgestellt sind.

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