In seinem bemerkenswerten Urteil vom 16.6.2011 hat der Europäische Gerichtshof wichtige Festlegungen zur Reichweite des Ersatzlieferungsanspruchs getroffen. Danach ist der Verkäufer verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, eine vom Käufer eingebaute mangelhafte Sache auszubauen und die neu gelieferte Sache einzubauen oder zumindest die Kosten hierfür zu tragen. Der folgende Beitrag analysiert die Entscheidung kritisch und beschreibt ihre Folgen für das deutsche Recht.

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