Nach einem Verkehrsunfall holte der Geschädigte ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 7.941,55 EUR brutto sowie einen Minderwert von 600,– EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.850,– EUR und einem Restwert von 8.510,– EUR auswies. Die Bekl. legte ein von ihr als Prüfbericht bezeichnetes Schreiben vor, das Kürzungen der Stundenverrechnungssätze unter Verweisung auf angeblich günstigere Werkstätten enthielt und mit einem Betrag von 5.788,46 EUR netto abschloss. Die Bekl. leistete auf den Reparaturaufwand den von ihr angegebenen Nettobetrag von 5.788,46 EUR. Die Kl. machte den Wiederbeschaffungsaufwand von 7.340,– EUR, weitere Mietwagenkosten und Stand-, An- und Abmeldekosten geltend. Die Bekl. hielt sich lediglich für verpflichtet, die von ihr im Prüfbericht festgehaltenen Nettoreparaturkosten zu erstatten, da sich die Kl. auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse.

Die Klage hatte Erfolg.

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