1. Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten ist nicht von Amts wegen zu prüfen.

2. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages nach § 123 BGB wird von § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG erfasst. Sie erfolgt jedoch in keinem Fall "aus Gründen einer Behinderung" sondern wegen einer arglistigen Täuschung.

3. Eine arglistige Täuschung kann für den Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht kausal geworden sein, wenn der Versicherer ihn trotz des Vorliegens einer Vorerkrankung mit demselben Inhalt hätte abschließen müssen.

4. Der Begriff der anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation führt für den Versicherer – soweit die vertragsspezifische Gefahrerheblichkeit nicht auf der Hand liegt – zu einer gesteigerten Darlegungs- und Beweislast.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.9.2009 – 5 U 26/09

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