Ein Neuwagenhändler hatte sich gegenüber einer Leasinggesellschaft zur Lieferung eines von dem Kläger bestellten zu einem Kühlfahrzeug ausgebauten Kastenwagens verpflichtet. Dem Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der Leasinggesellschaft lagen u.a. folgende Bedingungen zu Grunde:

„VI. Lieferung und Lieferverzug

2. Der Leasingnehmer kann 6 Wochen nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Leasing-Geber auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasing-Geber in Verzug … Will der Leasing-Nehmer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistungen verlangen, muss er dem Leasing-Geber nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. …

XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

1. Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu,

– Nacherfüllung zu verlangen,

– von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,

– Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch ist wahlweise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet.

Inhalt und Umfang von Ansprüchen und Rechten des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag ergeben sich aus den gesetzlichen und kaufvertraglichen Regelungen. Auf den im Anschluss an diese Bedingungen abgedruckten Auszug aus den Verkaufsbedingungen wird verwiesen.

Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen Hersteller/Importeur/Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Leasing-Gebers. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte aus Fahrzeugmängeln nicht zu. …

Verlangt der Leasing-Nehmer auf Grund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären … “

Der beklagte Kraftfahrzeughändler war zur Auslieferung des Fahrzeuges zunächst nicht in der Lage. Er stellte deshalb dem Kläger zunächst ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Anfang Oktober 2006 teilte er dem klagenden Käufer mit, er könne das Fahrzeug abholen und solle das Ersatzfahrzeug wieder abgeben. Entsprechend wurde verfahren. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem zwischen der Beklagten und der Leasinggesellschaft geschlossenen Kaufvertrag, nachdem sich herausstellte, dass das Kühlaggregat des gelieferten Fahrzeuges wegen Fehlens einer Komponente nicht in Betrieb genommen werden konnte. Gleichzeitig stellte der Kläger das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Beklagten ab. Diese hatte inzwischen der Leasing-Gesellschaft das gelieferte Fahrzeug in Rechnung gestellt und für die Position "Kühlfahrzeugausbau" einen Betrag von 11.000 EUR ausgewiesen. Die Leasinggesellschaft glich die Forderung aus und erteilte der Beklagten eine Provisionsgutschrift von 12.635,17 EUR.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr von Kaufpreis und Provisionsgutschritt unter Abzug der durch den Einsatz des Fahrzeuges gezogenen Nutzungen verfolgt. Das LG hat das Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels des gelieferten Fahrzeuges verneint und eine Teilleistung angenommen. Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung der Beklagten.

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