Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017 - Az. XXX - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert in der Berufungsinstanz: 46.285,01 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Leasingnehmer die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug, das von der "Rückrufaktion Diesel Abgas EA189" ("Diesel-Abgasskandal") betroffen ist, im Wege des Gewährleistungsprozesses gegen den XXX-Händler (Lieferant).

Der Kläger schloss am 15.08.2014/29.08.2014, vermittelt durch die Beklagte, im Wege des Geschäftsfahrzeug-Leasing mit der XXX-Leasing, Zweigniederlassung der XXX Leasing GmbH, XXX, einen Leasingvertrag über einen XXX (Neuwagen). Die monatliche Leasingrate betrug 563,08 Euro netto. Als Vertragsdauer waren 36 Monate vereinbart. Dem Leasingvertrag lagen die Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge zugrunde.

Die XXX Leasing kaufte - auf Wunsch des Klägers - das Fahrzeug von der Beklagten zum Kaufpreis von 46.285,01 Euro brutto. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger war am 16.10.2014.

Die Leasing-Bedingungen enthalten folgende Regelungen:

"XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

1. Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu,

  • Nacherfüllung zu verlangen,
  • von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern,
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch ist wahlweise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet.

Inhalt und Umfang von Ansprüchen und Rechten des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag ergeben sich aus den gesetzlichen und kaufvertraglichen Regelungen. Auf den im Anschluss an diese Bedingungen abgedruckten Auszug aus den Verkaufsbedingungen wird verwiesen.

Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen HersteIler / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Leasing-Gebers. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. Die §§ 536 bis 536d BGB finden insoweit keine Anwendung. Um eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung des Leasing-Gebers zu erreichen, verpflichtet sich der Leasing-Nehmer, den Leasing-Geber umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. Für den Fall einer Vertragskündigung (vgl. Ziffer XIV. und Ziffer X.6 der Leasing-Bedingungen) erfolgt hiermit eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den Leasing-Geber, die dieser annimmt.

(...)

4. Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten.

Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasing-Gebers nicht an, ist der Leasing-Nehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktritterklärung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Den durch die Zurückbehaltung entstandenen Verzugsschaden ersetzt der Leasing-Nehmer."

Mit Schreiben vom 04.05.2016 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten Rückabwicklung. Eine vorherige Fristsetzung zur Behebung des behaupteten Mangels erfolgte nicht.

Der Kläger zahlte seit Mai 2016 der Audi Leasing, trotz diverser Mahnungen, die monatlichen Leasingraten nicht mehr. Wegen Zahlungsrückstän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge