Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraftfahrzeuges. Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 21.3.2003 an die Beklagte zu 1) einen Kleintransporter zum Zwecke der Weitervermietung. In den Vertragsbedingungen heißt es u.a.: "9. Haftung des Mieters"

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug … Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 11 – seine Haftung nach Ziff. 9 durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl" … gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren …

11. Wegfall der Haftungsreduzierung

… Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. … “

Die Beklagte zu 1) vereinbarte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung und vermietete ihrerseits das Fahrzeug an den Beklagten zu 2). Dieser verursachte in Absprache mit dem Beklagten zu 3) vorsätzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Klägerin ein Sach- und Sachfolgeschaden in Höhe von 7.306,74 EUR. Die Beklagte zu 1) bezahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das BG zurückgewiesen.

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