Aus den Gründen: „"Die Klage … ist zwar zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, aber unbegründet."

Die Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die am 6.4.2009 erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen die Sachanordnung hat sich durch die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar erledigt. Im Bescheid vom 4.3.2009 wurde von dem Kläger eine einmalige Teilnahme verlangt. Diese Anordnung hat sich mit dem Besuch des Seminars erschöpft, die Befolgung des Verwaltungsakts ist nicht mehr rückgängig zu machen. Auch sonst hat die Anordnung – mit Ausnahme der Kosten – für den Kläger keine fortdauernden Auswirkungen mehr (BayVGH vom 26.7.1995, BayVBl 1995, 758; vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).

Ein besonderes Interesse des Klägers, die Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber getroffenen Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars zu überprüfen, liegt vor. Es ist darin begründet, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, ob ihm bei einem weiteren Verkehrsverstoß, der zu einem Punktestand von 18 oder mehr Punkten führt, die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG sofort zu entziehen oder sein Punktestand gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren ist. Ist die Anordnung zu Recht erfolgt, hat die Behörde bei weiteren Auffälligkeiten des Klägers die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sei Punktestand 18 oder mehr Punkte erreicht. Wird dagegen festgestellt, dass die Anordnung rechtswidrig war, so wird der Kläger bei weiteren Verkehrsverstößen, die zu 18 oder mehr Punkten führen, so behandelt als ob er noch nicht an einem Aufbaukurs teilgenommen hat. Es gilt dann § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG mit der Folge, dass seine Punkte auf 17 zu reduzieren sind und er erneut an einem Aufbaukurs teilnehmen kann bzw. muss. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Bei erneuter Auffälligkeit wird die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen bestandskräftigen Anordnung nicht überprüft. Eine Prüfung, ob der Bescheidserlass zu Recht erfolgt ist, kann nach Seminarteilnahme nur noch über eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgen.

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbaukurs war allerdings rechtmäßig. … “

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