Wie sich aus dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 BGB ergibt, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger nur dann in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist. Es handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand,[62] weshalb der Geschädigte die Voraussetzungen für den Anfall einer Wertminderung darzulegen und zu beweisen hat. Im Rahmen eines Prozesses muss deshalb der Kläger alle fahrzeugrelevanten Tatsachen (Alter, Laufleistung, Wiederbeschaffungswert) und die Höhe der Reparaturkosten schlüssig darlegen. Da das Gericht die Höhe der Wertminderung nach § 287 ZPO schätzen darf, dürfte es ausreichend sein, einen im Hinblick auf die fahrzeugrelevanten Tatsachen und die Reparaturkosten angemessenen Wertminderungsbetrag anzugeben. Sofern kein Privatgutachten zur Höhe des merkantilen Minderwerts vorliegt, sollte, um dem Vorwurf mangelnder Schlüssigkeit zu entgehen, die Höhe anhand der vorstehend behandelten Methoden in der Klageschrift berechnet werden. Da bislang nur die Methode von Ruhkopf/Sahm vom BGH ausdrücklich anerkannt wurde, sollte der Anwalt des Geschädigten unter Berücksichtigung des Gebots des sichersten Weges die Berechnung des Minderwerts nach dieser Methode vornehmen. Das sicherheitshalber dennoch anzuführende Beweisangebot zur Einholung eines Gutachtens sollte dahingehend präzisiert werden, dass der Sachverständige erforderlichenfalls die tatsächlichen Abschläge auf dem Gebrauchtwagenmarkt vor Ort konkret ermitteln soll. Durch Vorlage eines Privatgutachtens ist der Vortrag hinsichtlich des Anfalls und der Höhe der Wertminderung zumindest schlüssig dargetan, wobei vorsorglich die Einholung eines Gutachtens ebenfalls, unter Verwahrung gegen die Beweislast, angeboten werden sollte. Der urkundlich belegte Parteivortrag ist als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar.[63] Um ein Privatgutachten erfolgreich anzufechten, muss deshalb die Beklagtenseite dieses substantiiert bestreiten.

[62] Wussow, (o. Fußn. 16), 3.
[63] BGH, NJW 1993, 2382.

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