Es besteht kein Bedürfnis, neue statistische Haushaltserhebungen durchzuführen, weil Schulz-Borck und Pardey die neuesten Daten aufgegriffen und in die neuen – sehr differenzierten – Tabellen in der 7. Auflage (Der Haushaltsführungsschaden) eingearbeitet haben. Auch ist es nicht erforderlich, eine allgemeinverbindliche Verpreisung der Haushaltstätigkeit vorzunehmen. Man muss sich nur vor Augen führen, dass die Ermittlung der Höhe des Haushaltsführungsschadens im Bereich des § 287 ZPO stattfindet. Alle Beteiligten, d.h. Geschädigtenvertreter, Assekuranz, Sachverständige und auch Rechtsprechung sollten dieses Ermessen ausschöpfen. Dem "richtigen" Ergebnis können wir uns nicht durch mathematische Exaktheit nähern. Hier geht es um Augenmaß und Gespür für die Sache, Verzagtheit ist fehl am Platz, Entscheidungsfreude muss im Vordergrund stehen. Bei der Ausübung des fehlerfreien Ermessens ist durchaus die Begünstigung des Geschädigten gerechtfertigt, weil der Schädiger die Situation zurechenbar verursacht hat, die die beweisrechtlichen Probleme bedingt (Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage, S. 55).

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