Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19.10.2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28.10.2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 EUR in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 EUR gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 EUR für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das AG hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 EUR nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 EUR außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das LG den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 EUR nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 EUR außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

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