Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Mieter- Rechtsschutzversicherungsvertrag, für den die ARB 1994 galten. In diesen Vertrag war der Ehemann der Klägerin, der Kläger, mitversichert. Dieser ist Rechtsanwalt. Wegen Mängeln des von beiden Klägern bewohnten Hauses betrieb der Kläger allein einen Rechtsstreit und 5 selbständige Beweisverfahren, in denen er als sich selbst vertretender Rechtsanwalt als alleiniger Kläger bzw. Antragsteller auftrat. Der in Anspruch genommene Antragsgegner bzw. Beklagte dieser Verfahren war dem hiesigen Kläger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Für die ersten 3 Verfahren hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Deckungszusagen erteilt Diese hatte insgesamt 6.379,04 EUR gezahlt. Beide Kläger dieses Verfahrens verlangen von der Beklagten Zahlung weiterer Gerichtskosten, Sachverständigenvergütung und der für die Vertretung in eigener Sache angefallener Anwaltskosten in Höhe von 23.771,72 EUR.

Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 11.293,94 EUR verurteilt, die weitergehende Berufung beider Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

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