Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 16.01.2008; Aktenzeichen 22 O 151/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen IV ZR 188/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.01.2008 (22 O 151/07) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 11.293,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.12.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung beider Kläger zurückgewiesen.

2. Für beide Instanzen gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 27%, der Kläger 50% und die Beklagte 23%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 54%, die Beklagte 46%. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis € 25.000.-

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang des Deckungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung.

Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand bis zum 31.12.2002 ein Mieter-Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Geltung der ARB 1994 (Bl. 19/22 d.A.). Durch diesen Vertrag war der Ehemann der Klägerin, der Kläger mitversichert. Dieser ist Rechtsanwalt.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger Zahlung in Bezug auf folgende Verfahren:

- AG Rheinberg 11 C 612/02, umgestellt auf 13 C 59/04

- LG Kleve 6 S 168/05

- AG Rheinberg 11 H 16/02

- AG Rheinberg 9/04 - LG Kleve 6 T 47/05

- AG Rheinberg 1/05 - LG Kleve 6 T 41/05

- AG Rheinberg 4/05 - LG Kleve 6 T 44/05

- AG Rheinberg 5/04 - LG Kleve 6 T 45/05

Sämtliche Verfahren betrafen Mängel des von beiden Klägern bewohnten Hauses. Die Verfahren wurden jeweils vom Kläger allein als Kläger/Antragsteller eingeleitet. Dieser vertrat sich dabei als Rechtsanwalt in den Verfahren selbst. In den beiden erstgenannten Verfahren (bei dem zweiten handelt es sich um das in der Berufungsinstanz fortgeführte erstgenannte Verfahren) wurde von den Prozessgegnern Widerklage auf Räumung erhoben, die zudem auf die Klägerin als Drittwiderbeklagte erstreckt wurde.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Klage bzw. des Antrags in den ersten 3 Verfahren hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Deckungszusagen K14 (= Bl. 173), K17 (= Bl. 176) und K15 (=Bl. 174) erteilt, auf die Bezug genommen wird. Die bezeichnete Widerklage ist von den Deckungszusagen nicht umfasst. Die Deckung für die weiteren Verfahren war Gegenstand des beigezogenen Verfahrens LG Stuttgart 22 O 298/05. Das dieses Verfahren abschließende Urteil, auf das Bezug genommen wird, verurteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in eingeschränkter Weise zur Gewährung von Rechtsschutz.

Wegen der in den Verfahren ergangenen Kostengrundentscheidungen sowie den dort angefallenen Kosten wurden von den Parteien die Anlagen K2-K11, Bl. 303-316 und B6-B7 eingereicht. Die Beklagte hat auf die Forderungen der Kläger insgesamt € 6.379,04 geleistet.

Die Kläger machten nach Erweiterung und Umstellung sowie teilweiser Erledigungserklärung ihrer Klage geltend, sämtliche Ansprüche des Klägers seien an die Klägerin abgetreten worden. Des Weiteren sei diese ermächtigt worden, Rechte des Klägers im eigenen Namen einzuklagen. Um die Diskussion um die Frage der Aktivlegitimation abzukürzen sei der Kläger selbst dem Rechtsstreit beigetreten. Er sei mitversichert und könne daher alle Rechte aus dem Vertrag selbst geltend machen. Auch stünde ihm für die in eigener Sache geleistete Tätigkeit als Rechtsanwalt Vergütung zu. Dies ergebe sich aus § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Zudem könne sich die Beklagte auf Grund der in den streitgegenständlichen sowie in früheren Verfahren erteilten Deckungszusagen und Handhabungen nicht auf ein anderweitiges Verständnis ihrer Rechtsschutzbedingungen berufen. Seine Ehefrau, die Klägerin, sei ebenfalls Mieterin gewesen. Die Entscheidung, diese nicht als Klägerin bzw. Antragstellerin in die Verfahren einzubeziehen, sei lediglich prozesstaktisch motiviert gewesen, um diese als Zeugin zu haben. Für die Beratung mit dieser, deren Rechtsfälle es jeweils ebenfalls gewesen seien, sei daher sowohl eine Besprechungsgebühr als auch eine Erhöhungsgebühr gemäß BRAGO bzw. RVG angefallen. Ein Teil des Rechtsstreits habe sich erledigt, nachdem sich an Hand des Schriftverkehrs rekonstruieren habe lassen, dass die Beklagte insgesamt € 6.379,04 bezahlt habe. Die Verfahrenskosten bzgl. dieses erledigten Teiles habe die Beklagte zu bezahlen, weil diese durch falsche Angaben in ihren Schriftsätzen und dem Text ihrer Überweisungen in der Buchhaltung des Klägers Verwirrung verursacht habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei - mit Ausnahme der nicht von der Deckungszusage umfassten - Widerklage nicht Partei der rechtlichen Streitigkeiten gewesen. Eine Abtretung sei gemäß § 17 Abs. 7 ARB (94) ohne schriftliches Einverständnis der Beklagten unwirksam. Das Abtretungsverbot k...

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