Der Entscheidung ist zuzustimmen. Nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 1994 hat der Rechtschutzversicherer die "Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts" zu übernehmen. Die gerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in eigener Sache löst mangels Abschlusses eines Anwaltsdienstvertrages jedoch schon keinen Vergütungsanspruch aus. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO fingiert einen solchen Vertrag nur für die Kostenerstattung im Verhältnis zur erstattungspflichtigen Gegenpartei.

Da der Kläger die gerichtlichen Verfahren allein betrieben hat, konnte ihm auch kein Vergütungsanspruch für die Mitvertretung der Ehefrau entstanden sein, für den die Rechtsschutzversicherung möglicherweise hätte eintreten müssen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung werden in eigener Sache tätige Rechtsanwälte von ihren Rechtsschutzversicherungen keine Deckungszusage für eigene Anwaltskosten oder sogar ausdrückliche Übernahmeerklärungen mehr erwarten können. Es verbleibt dem rechtsschutzversicherten Rechtsanwalt jedoch die Möglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, dessen Vergütung die Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Leistungspflicht zu übernehmen hat. Dies kann auch ein Anwalt aus der eigenen Sozietät sein, wenn das Mandat ausdrücklich nur diesem Rechtsanwalt erteilt wird und nicht der gesamten Sozietät. Bei alldem sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass dem Rechtsschutzversicherer nach § 13 Abs. 2 ARB 1994 (= § 19 Abs. 2 ARB 1975 = § 13 Abs. 2 ARB 2000) im Falle der Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von 12 Monaten eingetretener Rechtsschutzfälle – ebenso übrigens wie dem Versicherungsnehmer – das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zusteht.

Heinz Hansens

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