[3] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden schon nicht substantiiert dargelegt habe, da der gerichtliche Sachverständige nur einen kleinen Teil der Schäden am Lkw, und zwar an der Klappe oberhalb der Ladebordwand und an der hinteren linken und rechten Eckrunge, dem Unfallmechanismus habe zuordnen können. Die weiteren Schäden an der Ladebordwand und an anderen Bauteilen des Lkws habe er dem Unfall nicht zuordnen können. Daher sei ein Großteil der im Privatgutachten kalkulierten Kosten zur Reparatur der unfallbedingten Schäden nicht erforderlich. Im Privatgutachten seien keine unreparierten Vorschäden aufgeführt, da der Kläger dem Privatgutachter diese offensichtlich nicht mitgeteilt habe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Sachverständigen, die zurechenbaren Kosten aus dem Privatgutachten zu ermitteln; vielmehr sei es Aufgabe der Partei, ihren Schaden schlüssig vorzutragen. Das Landgericht habe die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Recht als unzulässige Ausforschung abgelehnt, da die Fragen des Klägers ergebnisoffen auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet gewesen seien. Anknüpfungstatsachen für eine gegebenenfalls sachverständig unterstützte Schadensschätzung lägen nicht vor.

[5] 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft davon abgesehen, Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nachzugehen. Es hat außerdem zu Unrecht den Vortrag des Klägers zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungskosten als nicht hinreichend substantiiert angesehen und eine weitere Beweiserhebung hierzu abgelehnt.

[6] a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschl. v. 28.5.2019 – VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236 Rn 6; v. 25.9.2018 – VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn 7; jeweils m.w.N.).

[7] b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da es zu der auf den Angaben des Privatgutachters gestützten Behauptung des Klägers, zur Beseitigung des Unfallschadens sei der Gesamtaufbau des Lkws zu erneuern, da das Ersetzen einzelner Teile des Aufbaus laut dem Hersteller des Aufbaus nicht möglich sei, den gerichtlichen Sachverständigen nicht ergänzend befragt hat.

[8] Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers eingeholt, durch den Unfall sei der geparkte Lkw des Klägers durch einen streifenden Anstoß des in der Nebenspur vorbeifahrenden Lkws gegen die Ladebordwand beschädigt worden, was die im Privatgutachten angegebenen Reparaturkosten zur Folge habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass ein Großteil der im Privatgutachten kalkulierten Reparaturkosten für eine Reparatur der dem Verkehrsunfall zuzuordnenden Beschädigungen nicht erforderlich sei.

[9] Der Kläger hat in seiner Stellungnahme zum Gutachten, in der Berufungsbegründung und in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss ausgeführt, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe sich unzureichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich um einen Spezialaufbau auf einem Nutzfahrzeug handele, der nach der Information des Privatgutachters, der wiederum eine Auskunft der Herstellerfirma der Aufbaukonstruktion eingeholt habe, nicht nur punktuell repariert werden könne, sondern durch einen vollständigen Neuaufbau ersetzt werden müsse, um die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Die dadurch entstehende Wertverbesserung sei als Abzug neu für alt zu berücksichtigen. Diesem Einwand ist weder das Land- noch das Berufungsgericht n...

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