Leitsatz (amtlich)

a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat.

b) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

c) Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 12.07.2018; Aktenzeichen 5 U 86/16)

LG Neubrandenburg (Urteil vom 19.07.2016; Aktenzeichen 3 O 343/14)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Rostock vom 12.7.2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg vom 19.7.2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 30.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteres Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Vor dem Unfall war der Kläger an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen operiert worden. Durch den Unfall erlitt er zumindest eine Schürfwunde am rechten Unterarm sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies. Der Kläger behauptet, darüber hinaus u.a. an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogen verletzt worden zu sein.

Rz. 2

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers durch Beschluss teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

Rz. 4

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier relevant - ausgeführt, dass mangels erheblichen Sachvortrags die Voraussetzungen für die Vernehmung der benannten Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Kausalität des Unfalls für die behaupteten Verletzungen nicht vorlägen. Sowohl an der Wirbelsäule als auch am rechten Ellenbogen sei der Kläger vorgeschädigt gewesen. Sachvortrag, der auch nur annähernd eine erneute Verletzung im Bereich der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk sowie eine Kausalität des Unfallgeschehens erkennen lasse, fehle. Hinsichtlich der Unfallbedingtheit habe der Geschädigte darzulegen, welche Körperverletzung er aus welchen Gründen auf den Unfall zurückführe. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genüge nicht. Ob die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, unterliege den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO, weil die Frage, ob sich der Kläger überhaupt eine Verletzung zugezogen habe, in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität falle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang die behaupteten Verletzungen an der Wirbelsäule (In welchem Bereich der Wirbelsäule? Art der Verletzung?) sowie am rechten Ellenbogengelenk (Art der Verletzung?) auf den Unfall zurückzuführen seien. Insoweit fehle es bereits an substantiiertem Vortrag, der als Behauptung der begehrten Vernehmung der Zeugen zugrunde zu legen wäre. Auch aus den vorgelegten Attesten ergäben sich die behaupteten Verletzungen nicht. Die Hausärztin habe lediglich die unstreitigen Verletzungen bescheinigt. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der in ihrem Arztbericht vom 23.5.2013 erstmals attestierte HWS-Distorsion erschließe sich ohne weiteren Sachvortrag des Klägers nicht. Der Orthopäde habe ausweislich seines Arztberichts lediglich die rechte Schulter behandelt, die danach beschwerdefrei gewesen sei. Den rechten Ellenbogen habe er erstmals ein Jahr später untersucht.

Rz. 5

2. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt hat.

Rz. 6

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rz. 7; v. 10.4.2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rz. 7; v. 27.10.2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rz. 6; BGH, Beschl. v. 12.3.2019 - XI ZR 437/17, juris Rz. 10; jeweils m.w.N.; BVerfG [K], Beschl. v. 24.1.2012 - 1 BvR 1819/10, juris Rz. 14). Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rz. 7 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 25.4.2019 - I ZR 170/18, juris Rz. 8).

Rz. 7

b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag zur Kausalität des Unfalls für weitere Verletzungen sei nicht hinreichend substantiiert, den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Rz. 8

aa) Zwar hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Behauptung des Klägers, dass er durch den Unfall außer der Schürfwunde am rechten Unterarm sowie den Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies auch Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk erlitten habe, zutreffend das strenge Beweismaß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO mit den sich daraus ergebenden geringeren Darlegungsanforderungen zugrunde gelegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.1.2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rz. 10 ff.).

Rz. 9

bb) Allerdings hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags überspannt.

Rz. 10

(1) Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rz. 8; v. 14.3.2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rz. 7; BGH, Beschl. v. 25.4.2019 - I ZR 170/18, juris Rz. 9; jeweils m.w.N.).

Rz. 11

Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess: BGH, Beschl. v. 12.3.2019 - VI ZR 278/18, juris Rz. 8; Urt. v. 19.2.2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rz. 15; v. 14.3.2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rz. 19; v. 24.2.2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rz. 19; v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254; jeweils m.w.N.).

Rz. 12

(2) Danach hätte das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Vortrag des Klägers zur Kausalität der behaupteten Verletzungen unsubstantiiert sei. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte der Kläger als Folge des Unfalls Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Ellenbogengelenk behauptet. In diesem Zusammenhang hatte er die ärztliche Bescheinigung vom 23.5.2013, aus der sich u.a. eine HWS-Distorsion ergab, und den Arztbericht vom 7.4.2014, aus dem eine Behandlung des rechten Ellenbogens hervorging, vorgelegt. Auch wenn der Kläger insoweit vorgeschädigt war, konnte von ihm kein weiterer Vortrag zur Unfallursächlichkeit verlangt werden, zumal der Kläger kurz vor dem Unfall in den Bereichen, in denen die behaupteten Verletzungen erfolgt sein sollen, operiert worden war. Hierdurch war eine Zuordnung oder Differenzierung von konkreten Verletzungsfolgen und Beschwerden zusätzlich erschwert.

Rz. 13

c) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht vom Kläger vorgelegte Atteste und Behandlungsunterlagen gewürdigt hat. Denn eigene besondere Sachkunde hat das Berufungsgericht insoweit weder ausgewiesen noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.1.2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rz. 32). Zudem würden allein die vom Berufungsgericht erwähnten Unterlagen keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.1.2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rz. 33). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13409952

NJW 2019, 3236

JurBüro 2019, 611

ZAP 2019, 1287

JZ 2019, 715

JZ 2019, 720

MDR 2019, 1333

MDR 2020, 15

VersR 2020, 317

VK 2019, 202

VRA 2019, 189

DS 2019, 296

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