1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15 %igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.

2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.5.2023 – 3 U 20/23

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