Leitsatz (amtlich)

1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.

2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.

 

Normenkette

BGB § 249; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.09.2022; Aktenzeichen 5 O 93/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten richtet.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.9.2022 - 5 O 93/21 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.613,61 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 513,60 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2021 zu zahlen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen."

III. Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 % und die Drittwiderklägerin zu 56 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Drittwiderklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % und der Kläger zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderklägerin und der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.9.2022 auf 13.516,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis, das sich am 3.4.2021 in Merchweiler-Wemmetsweiler ereignet hat.

Die Drittwiderbeklagte zu 1 bog mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Klägers Toyota Aigo (amtl. Kz.: ...) von der vorfahrtsberechtigten Ludwigstraße nach links in die untergeordnete Gerberstraße ab. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Erstbeklagten geführten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Drittwiderklägerin Mercedes-Benz (amtl. Kz.: ...). Auf die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche von 10.827,07 EUR (7.775,09 EUR Reparaturkosten + 1.170,03 EUR Mietwagenkosten + 600,- EUR Wertminderung + 25,- EUR Kostenpauschale + 1.265,95 EUR SV-Kosten) zahlte die Zweitbeklagte auf Grundlage einer Haftungsteilung unter Kürzung der Reparatur- und Mietwagenkosten vorgerichtlich einen Betrag von 4.831,06 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten bei Geltendmachung deren Alleinhaftung auf Zahlung eines restlichen Betrags von 5.596,01 EUR nebst Zinsen und weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 147 ZPO mit dem ursprünglich zu dem Aktenzeichen - 5 O 134/21 - geführten Verfahren verbunden, in dem die Drittwiderklägerin die Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 7.020,38 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Rückstufungsschadens in Anspruch genommen hat (Bl. 113 ff. GA).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Daneben hat es die Drittwiderklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens zu 6/13 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 7/13 der Drittwiderklägerin auferlegt. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien in geltend gemachtem Umfang ersatzfähig. Die von den Beklagten vorgenommene Kürzung auf 25,- EUR/Tag (= 327,25 EUR für 11 Tage) sei nicht gerechtfertigt, da das Autohaus für die Mietdauer von 11 Tagen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur 11/7 einer Wochenpauschale, sondern - wie erfolgt - aufgeteilt nach Wochenpauschale, Dreitagespauschale und Tagessatz habe abrechnen dürfen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten,...

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