Private Versicherer sind traditionell dafür bekannt, ihrer Deckungspflicht nach Möglichkeit unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entgehen zu wollen. Gelegentlich geschieht dies auch dadurch, dass Fristbestimmungen in diese privaten Regelwerke aufgenommen werden. Das wohl bekannte Beispiel sind Bestimmungen in Versicherungsbedingungen privater Unfallversicherer, wonach die Invalidität des Unfallopfers binnen 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt werden muss.[1] Aber auch Allgemeine Versicherungsbedingungen betreffend die private Krankheitskostenversicherung können Fristen für die Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherungsnehmer normieren. Beispielsweise kommt es vor, dass solche Regelwerke bestimmen, dass die Kosten von Arznei- und Verbandmitteln nur dann erstattungsfähig sind, wenn diese innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Verordnung in einer Apotheke zu beziehen sind.[2]

Jedoch fehlt es bislang an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die sich mit Fristregelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen in den Allgemein Versicherungsbedingungen privater Krankheitskostenversicherer befasst; denn im Kapitel "Krankenversicherung" im VVG (§§ 192208 VVG) ist nicht von vom Versicherungsnehmer zu beachtenden Fristen der genannten Art die Rede. Ebenso wenig enthält das Kapitel "Vorschriften für alle Versicherungszweige" dieses Gesetzes (§§ 173 VVG) eine Fristregelung für die Inanspruchnahme von Leistungen. Gleiches gilt für das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als das zweite innerstaatliche bereichsspezifische Gesetz;[3] denn dieses regelt allein die staatliche Beaufsichtigung über alle Marktteilnehmer, die Versicherungs- oder Pensionsfondsgeschäfte betreiben.[4]

[1] Vgl. Matthias Franzke, "Private Unfallversicherung/1. Voraussetzungen", www.haufe.de.
[2] So der Verfasserin bekannte Versicherungsbedingungen der DKV.
[3] Vgl. "Private Krankenversicherung (PKV)", https://www.versicherungsmagazin.de.
[4] Vgl. "Versicherungsaufsicht Definition", https://www.gabler-banklexikon.de.

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