Kommt es zur Kollision zwischen einem der Vorschrift des § 7 StVG unterfallenden Verkehrsteilnehmer und einem Fußgänger, so ist Ausgangspunkt der Haftungsbewertung unter den Beteiligten die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr als Folge der Gefährdungshaftung. Kann keiner der Beteiligten dem anderen einen eigenen Verkehrsverstoß nachweisen, so stellt die Betriebsgefahr den einzigen Haftungsanker dar. In diesen Fällen kommt es zur Alleinhaftung auf Seiten des Fahrzeughalters/-führers. Die sich aus der Betriebsgefahr ergebene Ersatzpflicht ist gegenüber einem nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG auf höherer Gewalt beruht, also auf einem "außergewöhnlichem, betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch äußerste, nach Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist".[6] § 17 StVG ist nur bei Kollisionen zwischen Beteiligten anzuwenden, die jeweils für eine Betriebsgefahr einzustehen haben. Das Berufen auf eine Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gegenüber einem Fußgänger kommt für den motorisierten Verkehr seit der Gesetzesreform zum 1.8.2002 nicht in Betracht.[7]

Einfallstor für die (Mit-)Haftung des Fußgängers und eine dann doch durchzuführende Abwägung der Verursachungsbeiträge ist § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB i.V.m. (vor allem) § 25 StVO. Beweisbelastet ist der Halter des beteiligten Fahrzeugs.[8]

Gegenüber den in § 3 Abs. 2a StVO genannten, besonderen Personengruppen haben sich Fahrzeugführer besonders umsichtig zu verhalten. Das Gesetz spricht hier – wie bei den sog. "Todsünden" – zwar auch von einem "Ausschließen einer Gefährdung", dies ist aber nicht im Sinne des ansonsten schon aus dieser Formulierung abgeleiteten Anscheinsbeweises zu verstehen. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem Mitglied der nach dieser Vorschrift besonders geschützten Personengruppe, so wird bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in aller Regel selbst bei Ausfüllen eines Verschuldenstatbestands auf Seiten des Fußgängers eine gewisse Milde an den Tag zu legen und der Fahrzeughalter stärker in die Haftung zu nehmen sein.[9]

[6] BGH, Urt. v. 18.5.2004 – VI ZR 267/03; MüKoStVR/Engel, StVG § 7 Rn 42 m.w.N.
[7] Die Fassung des Gesetzes bis zum 31.7.2002 ließ ein Berufen auf eine Unabwendbarkeit in jeder Unfallkonstellation und damit auch gegenüber Fußgängern zu, was insbesondere gegenüber Kindern, die die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nicht erreicht hatten, mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Gefährdungshaftung nicht vereinbar war. Seit der Reform durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz (2. SchÄndG v. 19.7.2002, BGBl I, 2674) kommt ein solches Berufen nur gegenüber dem auch motorisierten Verkehr i.S.d. § 7 StVG in Betracht, vgl. hierzu Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG, Rn 7 m.w.N.; BeckOGK/Walter, StVG § 7, Rn 12a, 23.
[9] OLG Frankfurt a.M. NZV 2001, 218; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, StVO § 3 Rn 50a.

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