Das AG hat den Betroffenen am 11.3.2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – begangen am 20.4.2019 – zu einer Geldbuße von 880 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschl. v. 17.7.2020 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Mit Urt. v. 26.10.2020 hat das Amtsgericht nunmehr wegen des hier in Rede stehenden Verstoßes auf eine Geldbuße von 440 EUR erkannt und daneben ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Das OLG Düsseldorf hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

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