Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Kaskoversicherer der M. AG, deren Fahrzeug Mercedes Benz GLE 350de 4MATIC vom Zeugen M. gesteuert wurde. Der bei der Beklagten zu 2 versicherte Lkw mit Anhänger wurde vom Beklagten zu 1 gelenkt.

Am 26.10.2021 gegen 9:15 Uhr stand der Beklagten zu 1 mit dem Lkw auf der zweispurigen Abbiegespur von der Käsbrünnlestraße auf die Rudolf-Diesel- Straße in Sindelfingen und wartete auf Grünlicht. Der Zeuge M. fuhr von hinten links am Anhänger vorbei und wartete neben dem Zugfahrzeug ebenfalls auf Grünlicht. Nachdem der Beklagte zu 1 angefahren war, kam es zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des Mercedes-Benz zur Kollision. Dabei entstand am Mercedes-Benz ein Schaden von 12.171,40 EUR netto ohne Berücksichtigung einer Wertminderung. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden am Mercedes-Benz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin und bezahlte 4.057,13 EUR.

Die Klägerin behauptet, allenfalls die linken Räder des Lkw hätten sich über der Mittellinie zwischen den beiden Rechtsabbiegerspuren befunden. Die linke Abbiegespur sei ca. 3,50 m breit. Der ganz links stehende Mercedes-Benz sei 1,93 m breit und habe wenigstens einen Abstand von 0,75 m zum Lkw gehabt, als beide Fahrzeuge vor der Ampel gewartet hätten. Der Beklagte zu 1 habe dabei den Zeugen M. im Mercedes-Benz erkennen können und müssen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Unfall sei für den Zeugen M. unvermeidbar gewesen, weil ihn der Beklagte zu 1 beim Durchfahren der Kurve nicht beachtet habe. Mit einem Ausschwenken des Lkw habe er nicht rechnen müssen und können. Vielmehr habe der Zeuge M. davon ausgehen dürfen, dass der bereits leicht auf der linken Abbiegespur stehende Lkw auf der rechten Seite genügend Platz zum Abbiegen habe.

Sie hat auf Zahlung ihres Restschadens (8.114,27 EUR) sowie Erstattung einer Wertminderung von 2.200,00 EUR angetragen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Lkw mit Anhänger habe beim Anhalten an der roten Lichtzeichenanlage mehr als ein Drittel der linken Rechtsabbiegerspur blockiert. Der Zeuge M. habe sich daher am Anhänger vorbei gedrängt und sich neben den LKIW gezwängt. Dass beim Rechtsabbiegen eines Zuges der Anhänger nach links ausschwenke, gehöre zum Allgemeinwissen eines jeden Kfz-Führers. Mehr als eine Mithaftung des Lkw von 1/3 aus Betriebsgefahr komme nicht in Betracht.

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