Die Kläger hatten der Beklagten, (wohl) eine Steuerberaterin, zum Zwecke der Beratung oder Vertretung Unterlagen übergeben. Nach Beendigung des Mandats berechnete die Beklagte den Klägern eine Vergütung i.H.v. 4.157,80 EUR und machte die Herausgabe der Unterlagen von der vollständigen Zahlung der Vergütung abhängig. Hieraufhin erhoben die Kläger vor dem AG Bremerhaven gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe der Unterlagen. Das AG setzte den Streitwert durch Beschl. v. 26.7.2021 vorläufig fest, auf welchen Betrag, wird in den Gründen der Entscheidung des LG Bremen nicht mitgeteilt. Hiergenen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, wobei den Beschlussgründen nicht zu entnehmen ist, ob sie auf Heraufsetzung oder asuf Herabsetzung gerichtet war, was wohl eher der Fall gewesen sein dürfte. Jedenfalls begehrten die Käger die (vorläufige) Festsetzung des Streitwertes auf den Vergütungsbetrag i-H.v. 4.157,80 EUR. Die Beschwerde der Kläger hatte Erfolg.

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