Nach der Rechtsprechung des Senats, ist – ungeachtet der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO – im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Weitergabe der persönlichen Daten des verantwortlichen Fahrers an die Polizei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Polizeiverwaltungsamts, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, bei Abwägung mit den Interessen des Fahrzeugführers zulässig.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 22.7.2022 – 11 ZB 22.895

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