Auf Antrag der erstattungsberechtigten Partei hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Frankfurt (Oder) die Kosten gegen den erstattungspflichtigen Gegner festgesetzt. Der Erstattungspflichtige hat hiergegen die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) beantragt und geltend gemacht, er habe den geltenden Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruchs vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt. Dies war zwar zwischen den Beteiligten unstreitig, die Zahlung war jedoch unter Vorbehalt erfolgt. Den Grund für den Vorbehalt hat der Erstattungspflichtige nicht offengelegt und sich vielmehr weiter gegen den Kostenfestsetzungsantrag gewendet.

Das VG Frankfurt (Oder) hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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