Die Beschuldigte führte ein Fahrzeuggespann, bestehend aus einem Audi Q7 und einem Anhänger, der Platz für zwei hintereinander stehende Pkw bot. Sie befuhr die K. Straße in Lübeck und wollte nach links in die S. straße einbiegen. Sie musste warten, da dichter Verkehr herrschte. Der Fahrer eines ihr entgegenkommenden Taxis bremste ab, um ihr das Abbiegen zu ermöglichen. Bei dem Abbiegevorgang streifte ihr Anhänger einen gegenüber des Einmündungsbereiches der S. straße geparkten Pkw Fiat Panda und verursachte daran auf einer Länge von 190 cm starke Schrammen, starke Dellen und Schmutzrückstände. Der Anhänger selbst wurde dabei nicht beschädigt. Die Beschuldigte setzte ihre Fahrt in die S. straße fort. Der Taxifahrer sowie die Fahrerin des Fahrzeuges, das sich hinter der Beschuldigten auf der K. Straße befand, hatten den Unfall wahrgenommen und sprachen darüber. Der Taxifahrer bog sodann ebenfalls in die S. straße ein, wo er auf die Beschuldigte und ihren Beifahrer traf und sie auf den Unfall ansprach. Zudem informierte er die Polizei.

Mit Beschluss hat das Amtsgericht der Beschuldigten gemäß § 111a StPO, § 69 StGB vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und ihren Führerschein beschlagnahmt. Die Beschuldigte habe einen Fremdsachschaden von 2.000 EUR verursacht. Sie habe den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet, dass Unfallbeteiligte nicht unerheblich verletzt und ein bedeutender Fremdsachschaden verursacht worden sein könnte. Zudem habe der Zeuge sie in unmittelbarer Nähe zum Unfallort auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht. Die Beschuldigte habe sich sogleich von der Unfallstelle entfernt, um sich sämtlichen erforderlichen Feststellungen zu entziehen.

Das LG Lübeck hat auf die Beschwerde der Beschuldigten den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

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