Für die Tätigkeit des Gerichts im selbstständigen Beweisverfahren wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GKG eine Gerichtskostengebühr erhoben. Dies nach Nr. 1610 des Kostenverzeichnisses. KV 1610 gilt grundsätzlich für jedes selbstständige Beweisverfahren.[43] Die Gerichtsgebühr wird grundsätzlich mit Einreichung des Antrags fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Eine Fälligkeit bedeutet freilich keineswegs auch eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 GKG.[44] Während im zivilgerichtlichen Klageverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG die Klage erst nach Zahlung der Gerichtskostengebühr zugestellt werden soll, gilt dies für das gerichtliche selbstständige Beweisverfahren nicht. Eine Vorauszahlungspflicht besteht nicht, weil ein Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht "Klage" im Sinne von § 12 Abs. 1 GKG ist.[45] Eine Zahlungsverpflichtung erfolgt mithin immer erst nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, was gegenüber dem regulären Klageverfahren unter Kostengesichtspunkten nicht zu vernachlässigen ist, zumal mit Einführung des neuen RVG die Bundesländer eine erhebliche Kompensation durch Erhöhung der Gerichtskosten durchgesetzt haben.[46] Da im selbstständigen Beweisverfahren mithin nur eine Gerichtskostengebühr anfällt, ist dieses Verfahren unter Kostengesichtspunkten jederzeit einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorzuziehen. Geht es hier nämlich um die Durchführung einer Beweisaufnahme, so werden jedenfalls dann drei Gerichtskostengebühren "verbraucht", wenn der Rechtsstreit nicht einvernehmlich erledigt wird.

[43] Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Rn 2 zu KV 1610.
[44] Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Rn 2 zu § 6 GKG.
[45] Ulrich, Selbstständiges Beweisfahren, Rn 328.
[46] Vgl. Schneider, Die Zukunft der Rechtsanwaltsvergütung, NJW 2013, 1553.

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