1. Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten.

2. Eine enge Stelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist. Dies erfordert unter Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO zulässigen Fahrzeugbreiten und eines Sicherheitsabstandes von 50 cm eine übliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3,5 m.

OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.4.2021 – 5 LA 207/20

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