I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG (i.V.m. § 115 VVG, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft) in Höhe von 17.832,16 EUR nebst Zinsen zu.

1. Der Senat hegt keinerlei Zweifel daran, dass es am 27.7.2017 gegen 13:45 Uhr auf der Straße "A" ca. 300 m westlich der B-Straße in C zur Kollision zwischen dem geparkten klägerischen SUV Range Rover und dem vom Beklagten zu 1) geführten, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und durch die Beklagte zu 3) haftpflichtversicherten Lkw – bestehend aus Zugmaschine und Auflieger – im Zuge des Vorbeifahrens gekommen ist. Beide Fahrzeuge befanden sich – wie die polizeiliche Unfallaufnahme unzweifelhaft belegt – beschädigt an Ort und Stelle, wobei der klägerische SUV nicht mehr fahrtauglich war.

Die vom Beklagten zu 1) abgegebene Schilderung des Unfallhergangs, auf die der für den äußeren Hergang der Rechtsgutverletzung darlegungs- und beweispflichtige Kläger angewiesen ist, da er beim Unfall nicht zugegeben war, passt den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens zufolge zum Schadensbild. Der Sachverständige ist insoweit im Zuge der Schadensanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Lkw – plausibel bedingt durch das Passieren des engen Kreisverkehrs über die Mittelinsel und das Überfahren von Straßenschäden mit einem Kaffeebecher in der Hand – in einem instabilen Zustand gegen den SUV des Klägers gestoßen ist. Vor diesem Hintergrund ist der dem Kläger obliegende Beweis des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zur Überzeugung des Senats nach dem Maßstab des § 286 ZPO geführt. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität steht damit ebenfalls fest, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut – das Eigentum des Klägers – eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.

2. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) prozessual zulässig (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2020 – I-9 U 123/20 –, Rn 4, juris) auf Rechtswidrigkeitsebene einwenden, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden und der Unfall manipuliert gewesen, haben sie den Beweis dafür nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, Rn 7 ff., juris) nicht erbracht.

a. Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Eigentumsbeschädigung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18 – Rn 7, juris m.w.N.).

Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugung...

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