Zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.[40]

[40] Zum ärztlichen Attest in der COVID-19-Pandemie Eibenstein/Schlereth/Lang, COVuR 2021, 148. Näheres zur Glaubhaftmachung unter C IV 4.

1. Totalfälschung oder Verfälschung von ärztlichen Attesten

Die Herstellung und Vorlage eines gefälschten oder verfälschten ärztlichen Attests stellt eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar.

2. Inhaltlich unrichtige ärztliche Atteste

Schwieriger ist die Erstellung und der Gebrauch inhaltlich unrichtiger ärztlicher Atteste zu beurteilen. Einige Ärzte haben entweder aus grundsätzlicher Ablehnung der Corona-Schutzmaßnahme oder aus Gefälligkeit für ihre Patienten diesen inhaltlich unrichtige Atteste zur Abwendung der Maskenpflicht erstellt. Auch sind die Atteste nicht selten inhaltlich unvollständig. Aus einem ärztlichen Attest zur Glaubhaftmachung der gesundheitsbedingten Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist, wobei datenschutzrechtliche Gründe dem nicht entgegen.[41] Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB liegt nach Ansicht des LG Frankfurt/Main[42] vor bei der Vorlage eines durch einen Arzt ausgestellten unrichtigen Attests, in dem dieser bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes für genannte Person aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Ein auf den ersten Blick erkennbares Fantasieattest stellt aber kein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 – 279 StGB dar.[43]

[41] OLG Dresden, NJW 2021, 1104 = COVuR 2021, 284 m. Anm. Greiner.
[42] Beschl. v. 6.4.2021 – 5/26 Qs 2/21, juris. Dort wurde ein auf einer Internetseite vorunterzeichnetes ärztliches Attest heruntergeladen und mit den eigenen Namen versehen vorgelegt.
[43] AG Kempten, COVuR 2021, 249 m. Anm. Kaltenbach.

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