Zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Verluste von Gewerbetreibenden durch die Lockdowns wurden mehrere stattliche Soforthilfen aufgelegt.[33] Wie nicht anders zu erwarten, wurde dies gezielt genutzt, um durch Vorspiegelung nicht vorhandener Geschäftstätigkeit solche Finanzhilfen zu erschleichen. Bei erfolgter Auszahlung ist hier ein Betrug nach § 263 StGB einschlägig, ansonsten dessen Versuch. Diese Strafbarkeit nach § 263 StGB tritt allerdings hinter den Subventionsbetrug nach § 264 StGB zurück,[34] dessen Strafbarkeit vorverlagert ist: Bereits mit der unrichtigen Angabe gegenüber dem Subventionsgeber ist dieser Tatbestand vollendet ist, ohne dass es zu einer Auszahlung kommen muss. Erforderlich ist dabei die falsche Angabe von "subventionserheblichen Tatsachen" (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB). Diese müssen angesichts Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit hinreichend konkret bezeichnet sein, pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen nicht, dem Antragsteller klarzumachen, dass ein Umstand subventionserheblich ist.[35] Das LG Hamburg[36] hat es in der ersten einschlägigen Entscheidung grundsätzlich genügen lassen, hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular stehe dem grundsätzlich nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird. Im Kern hat sich nachfolgend der BGH[37] dieser Sichtweise angeschlossen: Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Der Hinweis, dass "alle Angaben (inklusiver dieser Erklärung) subventionserheblich" sind, sorgt bei dem Subventionsnehmer für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen.[38] Maßgeblich bleiben hiernach aber weiterhin die konkreten Formulierungen in den Antragsunterlagen.[39]

[33] Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen (BGH, NJW 2021, 1322 = COVuR 2021, 528).
[34] BGHSt 60, 15 = NJW 2015, 423.
[35] BGH, NStZ-RR 2019, 147; BGHSt 59, 244 = NJW 2014, 3114, 3115; BGHSt 44, 233, 238 = NJW 1999, 1196.
[36] NJW 2021, 707 m. Anm. Habetha = StRR 3/2021, 24 [Deutscher]).
[37] NJW 2021, 2055 m. Anm. Dihlmann = StRR 6/2021, 29 [Deutscher].
[38] A.A. insoweit LG Hamburg (o. Fn 35).
[39] Zum Ganzen Burgert, StraFo 2020, 181; Burgert/Wagner, StraFo 2020, 280; Trompke/Wortmann, COVuR 2020, 401; Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373; Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge