Coronabedingte Verbote können auch durch Allgemeinverfügungen angeordnet werden (§ 35 Satz 2 VwVfG). Der durch eine (bloß) rechtswidrige Allgemeinverfügung Betroffene muss sich darauf verweisen lassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen; bis zu einem Erfolg seines Rechtsmittels ist er an die Vorgaben der Allgemeinverfügung gebunden. Es genügt, wenn der der Bußgeldentscheidung zu Grunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig oder sonst vollziehbar ist (§ 44 VwVfG).[64]

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