Auch der Gesetzgeber hat reagiert und mit Wirkung zum 1.6.2021[46] zwei neue Strafvorschriften für diesen Bereich zur Schließung von Strafbarkeitslücken geschaffen.[47] Nach § 74 Abs. 2 IfSG wird bestraft, wer wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. Der neue § 75a IfSG stellt denjenigen unter Strafe, der wissentlich die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt oder eine solche Bescheinigung bzw. eine in § 74 Abs. 2 IfSG bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Rechtsprechung hierzu gibt es angesichts der nur wenigen Monate zurückliegenden Einführung der Vorschriften noch nicht.

[46] BGBl I, 1174.
[47] Eingehend dazu Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159.

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