Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21e Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.[115] Einen Schöffen trifft nach § 56 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall GVG die Pflicht, dem Gericht im Falle behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung aus Furcht vor einer Infektion diese rechtzeitig anzuzeigen, geeignete ärztliche Unterlagen vorzulegen und für Rückfragen des Gerichts seine (telefonische) Erreichbarkeit sicherzustellen.[116]

[116] KG, StraFo 2021, 35.

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